Satzung des Rad Sport Hügelland e.V.
§1 Name, Sitz und Zweck
(1) Der Verein führt den Namen “ Rad Sport Hügelland e.V.“.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in 91174 Spalt und ist in das Vereinsregister einzutragen.
(3.) Der Verein wird nach Eintragung in das Vereinsregister den Sportbünden und Radsportverbänden angeschlossen werden und erkennt die jeweiligen Satzungen und Ordnungen an.
(4) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sportes und der sportlichen Jugendhilfe. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§2 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
(2) Wer Mitglied werden will, hat an den Vorstand einen schriftlichen Aufnahmeantrag zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand.
(3) Die Mitgliedschaft beginnt mit der Annahme des Antrages.
(4) Alle Mitglieder sind verpflichtet, Änderungen bezüglich des Mitgliedsstatus, der Anschrift und der Bankverbindung umgehend dem Vorstand mitzuteilen. Zuwiderhandlungen werden mit einem Sonderbeitrag von 3 EURO belegt, der gemeinsam mit dem fälligen Jahresbeitrag abgebucht wird. Zudem werden die Kosten, die durch die Zuwiderhandlung dem Verein verursacht wurden, mit eingezogen.
§3 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluss oder Auflösung des Vereins.
(2) Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zulässig.
(3) Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:
- wegen Nichterfüllung satzungsmäßiger Verpflichtungen oder Missachtung von Anordnungen der Organe des Vereins.
- wegen Nichtzahlung von Beiträgen trotz Mahnung.
- wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens oder wegen schweren Verstoßes gegen Verhaltensregeln.
§4 Beiträge
Der Mitgliedsbeitrag sowie außerordentliche Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Voraussetzung für die Mitgliedschaft ist die Teilnahme am Lastschriftverfahren für die Beiträge.
§5 Stimmrechte und Wählbarkeit
(1) Stimmberechtigt sind in der Mitgliederversammlung alle Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an. Jüngere Mitglieder können an der Mitgliederversammlung und den Ausschusssitzungen teilnehmen.
(2) In der Jugendversammlung liegt Stimmberechtigung ab dem 14. Lebensjahr vor.
(3) Als Vorstandsmitglieder sind Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an wählbar. Der Jugendvertreter muss mindestens das 16. Lebensjahr vollendet haben
§6 Rechtsmittel
Gegen eine Ablehnung der Aufnahme (§ 2 Abs. 2) und gegen einen Ausschluss (§ 3 Abs. 3) ist Einspruch zulässig. Dieser ist innerhalb von zwei Wochen, vom Zugang des Bescheides gerechnet, beim Vorsitzenden einzureichen. Über den Einspruch entscheidet der Vorstand endgültig.
$7 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- die Ausschüsse
- die Kassenprüfer
- die Jugendversammlung
§8 Mitgliederversammlung
(1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
(2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet in jedem Jahr statt.
(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es
- der Vorstand beschließt
oder
- ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder die Einberufung schriftlich beim Vorstand beantragt hat.
(4) Die Einberufung der Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand durch Vereinstafelaushang oder durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Gemeinde Spalt oder durch Rundschreiben per Post oder durch Rundschreiben per E-Mail. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens zwei Wochen liegen. Die Einladung muss eine Tagesordnung enthalten.
(5) Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung muss folgende Punkte enthalten:
- Entgegennahme der Berichte
- Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer
- Entlastung des Vorstandes
- Wahlen, soweit diese erforderlich sind, ausgenommen den/die Jugendvertreter(in)
- Beschlussfassung über vorliegende Anträge.
(6) Die Tagesordnung wird durch den Vorstand festgesetzt. Längstens bis eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung kann jedes Mitglied beim Vorstand schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung um weitere Angelegenheiten, nicht jedoch Satzungsänderungen, beantragen. Die Tagesordnung ist zu Beginn der Mitgliederversammlung durch den Versammlungsleiter entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrags ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich
(7) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(8) Die Beschlüsse werden, soweit hier nicht anders geregelt, mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(9). Dem Antrag eines Mitgliedes auf geheime Abstimmung muss entsprochen werden.
§9 Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins im Sinne von § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und zwei stellvertretenden Vorsitzenden. Jedes Vorstandsmitglied ist berechtigt, den Verein allein zu vertreten.
(2) Vorstand im Sinne der Paragraphen des BGB sind der 1. Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis zum Verein werden die Stellvertreter jedoch nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden tätig.
(3) Der Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes. Der Vorstand tritt zusammen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder drei seiner Mitglieder anwesend sind.
(4) Die Aufgaben der Mitglieder des Vorstandes sowie die Abgrenzung der übrigen Vorstandsressorts regelt die Geschäftsordnung.
(5) Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit, es sei denn, dass eine bestimmte Stimmenzahl vorgeschrieben ist (siehe § 15).
(6) Der Jugendvertreter wird von der Jugendversammlung gewählt. Die Wahl muss durch die Mitgliederversammlung bestätigt werden.
§10 Ausschüsse
Zur Erfüllung besonderer Aufgaben des Vereins können Ausschüsse gebildet werden. Die Mitglieder der Ausschüsse werden vom Vorstand berufen. Die Sitzungen der Ausschüsse erfolgen nach Bedarf und werden durch den Vorstandsvorsitzenden oder einen vom Vorstand bestimmten Vertreter einberufen und geleitet.
§11 Protokollierung der Beschlüsse
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Vorstandes und der Ausschüsse ist jeweils ein Protokoll vom Schriftführer anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§12 Wahlen
Die Mitglieder des Vorstandes und die Kassenprüfer werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben grundsätzlich so lange im Amt, bis ein Nachfolger gewählt ist. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Legislaturperiode aus dem Amt, ist der Vorstand befugt, einen kommissarischen Nachfolger für den Zeitraum bis zu der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung einzusetzen. In der nächstfolgenden Mitgliederversammlung hat die Wahl zur Besetzung des Amtes zu erfolgen. Die Wiederwahl ist zulässig.
§13 Kassenprüfung
Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr mindestens einmal durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwarts.
§14 Ordnungen
Zur Durchführung der Satzung gibt sich der Verein eine Geschäftsordnung, eine Finanzordnung sowie eine Jugendordnung. Die Ordnungen werden durch die Mitgliederversammlung genehmigt.
§15 Haftungsausschluss
Der Verein haftet für Schäden, die Mitglieder bei Ausübung des Sports, bei Benutzung der Anlagen, Errichtung von Geräten, Veranstaltungen und dergleichen erleiden, nicht, soweit nur einfache Fahrlässigkeit vorliegt; dies gilt insbesondere bei der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten.
§16 Satzungsänderungen, Auflösung des Vereins
(1) Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks sowie die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung. Vorschläge zu Zweckänderung oder Auflösung sind den Mitgliedern bis spätestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung zuzuleiten. Für die Beschlussfassung über Satzungsänderungen, Zweckänderungen und Auflösung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Stimmenthaltungen werden als nicht erschienene Stimmen gewertet.
(2) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Abstimmung über die Auflösung erfolgt schriftlich und geheim. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der erste Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Diese Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder sonst seine Rechtsfähigkeit verliert.
(3) Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der Einladung zur nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen.
(4) Bei Auflösung des Vereins, Entzugs der Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Spalt zwecks Verwendung für die Förderung des Sports.
Die Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 06.08.2014 errichtet und zuletzt geändert durch Nachtragsbeschlüsse des Vorstands vom 22. November 2014, 5. Januar 2015 sowie der Mitgliederversammlung vom 14. März 2015.